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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.10.2018 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Obwohl die Kommission die Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung als staatliche Beihilfen wertet, scheint das BMF im Rahmen der erforderlichen Neuregelung davon auszugehen, dass die bestehende Grenze von 2 MW elektrischer Leistung bei der Stromsteuerbefreiung beibehalten werden kann. Daher wurde die bisher geltende Leistungsgrenze auch im neuen Gesetzesentwurf übernommen. Dies konnte man vor einigen Monaten so noch nicht erwarten, denn im Gespräch war vielmehr eine Reduzierung des Befreiungstatbestandes auf alle dezentral betriebenen KWK-Anlagen mit einer maximalen elektrischen Leistung von 1 MW.

Zukünftig müssen jedoch alle KWK-Anlagen – also auch Bestandsanlagen - neben dem Hocheffizienzkriterium auch einen Nutzungsgrad von 70% nachweisen und einhalten.
Außerdem fordert der Entwurf der neuen Stromsteuer-Durchführungsverordnung einen Nachweis der Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme – ähnlich den Vorgaben beim Nachweis der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung.

 

Link: https://www.bhkw-infozentrum.de/bhkw-news/36638_Stromsteuer-Befreiung-auch-weiterhin-bis-2-MW.html